Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind für pflegebedürftige Personen ab Pflegegrad 1 ein wichtiger Bestandteil der häuslichen Pflege. Diese Einlagen, wie das Modell von MaiMed, bieten nicht nur herausragenden Komfort und Sicherheit für den Patienten, sondern erleichtern auch den pflegenden Personen den Umgang mit Inkontinenz. Sie bieten eine umweltfreundliche und kostengünstige Lösung, da sie bis zu 300 Mal gewaschen werden können.
Vorteile der wiederverwendbaren Bettschutzeinlagen:
Erstattungsfähigkeit durch die Pflegeversicherung:
Wiederverwendbare Bettschutzeinlagen sind nicht automatisch Teil des monatlichen Zuschusses durch die Pflegekassen für Verbrauchsmaterialien. Pflegebedürftige mit mindestens Pflegegrad 1 können jedoch jährlich einen Antrag auf Erstattung für bis zu vier dieser Einlagen stellen. Die Genehmigung des Antrags hängt von der individuellen Pflegekasse und den jeweiligen Anforderungen ab. Wir unterstützen Sie gerne beim Ausfüllen des Antragsformulars und kümmern uns um die Einreichung.
Antragstellung und Anspruch:
Um eine Kostenübernahme zu beantragen, müssen Sie einen Antrag bei der Pflegekasse einreichen. In der Regel erhalten Sie schnell eine Rückmeldung darüber, wie viele Bettschutzeinlagen Ihnen erstattet werden. Für die Antragstellung stellen wir Ihnen ein einfach auszufüllendes Formular zur Verfügung, das Sie bequem und portofrei an uns senden können. Wir übernehmen die Einreichung und liefern die zugelassenen Einlagen direkt zu Ihnen nach Hause.
Wer hat Anspruch auf die Erstattung?
Anspruch auf eine Erstattung besteht in der Regel für:
Um Anspruch auf die Erstattung zu haben, muss mindestens Pflegegrad 1 vorliegen, und die Pflege muss im häuslichen Umfeld durchgeführt werden.
Wenn die Pflegekasse keine Erstattung übernimmt oder mehr Einlagen benötigt werden als die von der Kasse genehmigten, können Sie die benötigten Einlagen eigenständig erwerben.
Hinweise & Fußnoten:
*Pflegehilfsmittel zum Verbrauch werden nur bereitgestellt, wenn ein entsprechender Bedarf und eine Notwendigkeit im Einzelfall bestehen. Die Einschätzung des individuellen Bedarfs erfolgt durch die Pflegekasse gemäß den geltenden gesetzlichen Bestimmungen (§ 40 Abs. 2 SGB XI). Ein Anspruch auf Versorgung besteht nur, wenn alle erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind.